KHKapSurV
§ 2Angaben für die Ermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten
Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance
- 1.
- die Anzahl der belegten und der belegbaren Intensivbetten, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern und nach Intensivbetten mit
- a)
- nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
- b)
- invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
- c)
- zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO),
- 2.
- ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die
- a)
- intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
- aa)
- nach Erwachsenen und Kindern,
- bb)
- nach Schwangeren,
- cc)
- wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
- dd)
- nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,
- b)
- invasiv beatmet werden oder
- c)
- aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden,
- 3.
- ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion, die intensivmedizinisch behandelt werden, und
- 4.
- eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR626200022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 079cd9d4c6869669802d4495259c1487f78ac96d0b89b8f2d88590fcd3224d75