Zum Gesetzesinhalt

KHKapSurV

§ 1Angabe für die Ermittlung nicht intensivmedizinischer somatischer Behandlungskapazitäten

Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance

(1) Zur Ermittlung der nicht intensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten ist als erforderliche Angabe im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes die Anzahl der durch die vollstationäre nicht intensivmedizinische somatische Versorgung belegten Betten, differenziert nach mit Erwachsenen und Kindern belegten Betten, zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung der Angabe nach Absatz 1 hat ab dem 20. September 2022 täglich bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR626200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 079cd9d4c6869669802d4495259c1487f78ac96d0b89b8f2d88590fcd3224d75

XML-Quelle beim Herausgeber