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TierErzHaVerbG

§ 2Eingriffsbefugnisse

Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen

(1) Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen
1.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder
2.
Artikel 3 Absatz 1 oder 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,
fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde kann insbesondere
1.
ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen,
2.
anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis
a)
unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder
b)
zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist.
(2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR239400008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1397ddc3b56186412a940e8011887e06789360f67ef066531f7ae31847ca13d0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 nach Zeitaufwand 3 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße nach Zeitau …“