TierErzHaVerbG
§ 1Aufgabenübertragung
- 1.
- des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr und
- 2.
- des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Überwachung der Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR239400008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1397ddc3b56186412a940e8011887e06789360f67ef066531f7ae31847ca13d0