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KHBV

§ 9Befreiungsvorschrift

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern

Ein Krankenhaus mit bis zu 100 Betten oder mit nur einer bettenführenden Abteilung kann von den Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit diesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen und die in § 8 Satz 1 genannten Zwecke auf andere Weise erreicht werden können. Über die Befreiung entscheidet auf Antrag des Krankenhauses die zuständige Landesbehörde; dabei sind einvernehmliche Regelungen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten anzustreben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1987 I 1045;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 2 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004730978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cfb9fce7172fc877bb798421fe9c9e5fffc3d32502a4e62c5305a87895cd6ca

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