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KHBV

§ 10Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses
1.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
a)
die Bilanz nicht nach Anlage 1,
b)
die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
c)
den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder
2.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1987 I 1045;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 2 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004730978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cfb9fce7172fc877bb798421fe9c9e5fffc3d32502a4e62c5305a87895cd6ca

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 334 HGBBußgeldvorschriften

    „Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalges …“