KHBV
§ 10Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
- a)
- die Bilanz nicht nach Anlage 1,
- b)
- die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
- c)
- den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder - 2.
- entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1987 I 1045;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 2 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004730978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cfb9fce7172fc877bb798421fe9c9e5fffc3d32502a4e62c5305a87895cd6ca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 334 HGBBußgeldvorschriften
„Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalges …“