KHBV
§ 8Kosten- und Leistungsrechnung
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern
- 1.
- Das Krankenhaus hat die auf Grund seiner Aufgaben und Struktur erforderlichen Kostenstellen zu bilden. Es sollen, sofern hierfür Kosten und Leistungen anfallen, mindestens die Kostenstellen gebildet werden, die sich aus dem Kostenstellenrahmen der Anlage 5 ergeben. Bei abweichender Gliederung dieser Kostenstellen soll durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kostenstellenrahmen sichergestellt werden.
- 2.
- Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
- 3.
- Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1987 I 1045;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 2 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004730978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cfb9fce7172fc877bb798421fe9c9e5fffc3d32502a4e62c5305a87895cd6ca