(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internetportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unterhalten. Das Internetportal dient insbesondere der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich durch die
1.
Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgutschutzes,
2.
Darstellung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes,
3.
Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch Bereitstellung von Formularen und Leitfäden,
4.
Datenbank zur Dokumentation geschützten Kulturgutes und
5.
Information über zuständige Behörden und Ansprechpartner.
(2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die zuständigen obersten Landesbehörden in deren jeweiliger Verantwortlichkeit.
(3) Bund und Länder richten einen Verwaltungsausschuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, insbesondere zur
1.
Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes nach § 16,
2.
Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsamen Verfahrens nach § 79 und
3.
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.
Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde bei dem Betrieb des Internetportals. Ihm gehören zwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an.
(4) Der Verwaltungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Entscheidungen über Fragen, die nicht die Aufgaben der Länder nach diesem Gesetz betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen die Stimmen der Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen werden. Die Beschlüsse sind verbindlich für alle Länder, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getroffen werden. Ein Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn nicht drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dem widersprechen.
(5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen und zur Regelung der Aufgaben im Einzelnen gibt sich der Verwaltungsausschuss eine Geschäftsordnung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
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