KGSG
§ 1Anwendungsbereich
Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- 1.
- den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,
- 2.
- die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
- 3.
- das Inverkehrbringen von Kulturgut,
- 4.
- die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,
- 5.
- die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und
- 6.
- die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de