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KfzUnfEntschV

§ 9

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, oder wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei Monate verstrichen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020930965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e6c9292b771644f30abaf4a32d8803e4293265f9b3705c68fe26d5a5d54e076

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