Zum Gesetzesinhalt

KfzUnfEntschV

§ 6

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Verkehrsopferhilfe bestellt. Sie sollen in Verkehrshaftpflichtsachen erfahren sein. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen; sie werden von dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bereich die Verkehrsopferhilfe ihren Sitz hat, benannt und sind an Weisungen nicht gebunden. Von den beiden weiteren Mitgliedern der Schiedsstelle wird ein Mitglied und sein Stellvertreter von einem Verband der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen benannt; das andere Mitglied und seinen Stellvertreter benennt eine Stelle, die sich mit den Belangen der Geschädigten und Versicherungsnehmer befaßt. Die Stellen, denen das Benennungsrecht nach Satz 5 zusteht, werden in der Satzung der Verkehrsopferhilfe bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020930965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e6c9292b771644f30abaf4a32d8803e4293265f9b3705c68fe26d5a5d54e076

XML-Quelle beim Herausgeber