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KfzUnfEntschV

§ 8

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist schriftlich. Die Schiedsstelle hat vor der Erteilung eines Bescheids den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der abschließende Bescheid der Schiedsstelle ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich zu übermitteln. Kosten werden von der Schiedsstelle nicht erhoben. Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren, soweit es sich nicht aus der Satzung der Verkehrsopferhilfe ergibt, nach pflichtgemäßem Ermessen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020930965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e6c9292b771644f30abaf4a32d8803e4293265f9b3705c68fe26d5a5d54e076

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