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KfzTechMstrV

§ 7Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 88 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-140 v. 10.8.2000 I 1286 (KfzTechMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9db8c847577a53a3f1ff8d8bf70c2c309b6e7c62617fa9b1ce12cda42cd481bc

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