KfzTechMstrV
§ 9Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
- 1.
- Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
- b)
- mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen und analysieren,
- c)
- Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung der Kundenbeanstandungen an Fahrzeugen erläutern und bewerten sowie
- d)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung von Fahrzeugtechnologien, Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken sowie Kommunikations- und Informationstechnologien, entwickeln, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- c)
- Hersteller- und Produktinformationen, Schaltpläne und technische Dokumentationen anwenden und bewerten,
- d)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote bewerten und
- e)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, kostenbezogene, technische, rechtliche sowie sicherheitsrelevante Gesichtspunkte erläutern und abwägen; Lösung auswählen sowie Auswahl begründen und
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen mit dem Kunden vereinbaren; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen dem Kunden erläutern und begründen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 88 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-140 v. 10.8.2000 I 1286 (KfzTechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198700019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9db8c847577a53a3f1ff8d8bf70c2c309b6e7c62617fa9b1ce12cda42cd481bc