KfzTechMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
- 1.
- Antriebssystem,
- 2.
- Bremssystem,
- 3.
- Steuerungssystem,
- 4.
- Fahrwerkssystem,
- 5.
- Sicherheitssysteme,
- 6.
- Komfortsysteme,
- 7.
- Assistenzsysteme oder
- 8.
- Zusatzsysteme.
- 1.
- ein Fahrzeug vom Kunden annehmen, dessen Anliegen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen, den Kunden beraten, einen Kostenvoranschlag erstellen und erläutern, einen Werkstattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg vorgeben,
- 2.
- Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit seinen Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und beheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschließende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen prüfen und diese mit abwickeln sowie
- 3.
- die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung erstellen und dem Kunden erläutern sowie dem Kunden das Fahrzeug übergeben.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Kalkulation und Werkstattauftrag, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Mess- und Prüfprotokollen sowie Prüfberichten, mit 20 Prozent.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 88 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-140 v. 10.8.2000 I 1286 (KfzTechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198700019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9db8c847577a53a3f1ff8d8bf70c2c309b6e7c62617fa9b1ce12cda42cd481bc