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KfzTechMstrV

§ 3Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 88 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-140 v. 10.8.2000 I 1286 (KfzTechMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9db8c847577a53a3f1ff8d8bf70c2c309b6e7c62617fa9b1ce12cda42cd481bc

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