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KfbG

Art 20 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen

Die Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes kann auf der Grundlage der dortigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020949992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f549305b68335954a73378e6dbe146bcd5d356647a2f2630be310ffe4b52981

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