KfbG
Art 5 Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen
- 1.
- Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), wird aufgehoben.
- 2.
- Übergangsvorschriften
- (1) Für Berechtigte nach den §§ 1 und 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung endet die Antragsfrist nach § 9 Abs. 2 bis 4 am 31. Dezember 1993.
- (2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellt Anträge auf Darlehen und einmalige Unterstützungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden.
- (3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46b des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf Rentenzusatzleistungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden.
- (4) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Heimkehrerstiftung wird durch die Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und die Verselbständigung der Heimkehrerstiftung durch das Gesetz über die Heimkehrerstiftung nicht unterbrochen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020949992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f549305b68335954a73378e6dbe146bcd5d356647a2f2630be310ffe4b52981