KFBauMechAusbV
§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,
- 2.
- Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
- 3.
- Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,
- 4.
- manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,
- 5.
- sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,
- 6.
- ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie
- 7.
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie
- 2.
- Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0780A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36babe4242049589a3b6f458b2e9e1c4ffe98088c1c05b06bae2233dcc74d37f