KFBauMechAusbV
§ 10Prüfungsbereich Auftragsplanung
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,
- 2.
- Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
- 3.
- die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,
- 4.
- informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie
- 5.
- Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0780A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36babe4242049589a3b6f458b2e9e1c4ffe98088c1c05b06bae2233dcc74d37f