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KFBauMechAusbV

§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0780A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36babe4242049589a3b6f458b2e9e1c4ffe98088c1c05b06bae2233dcc74d37f

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