KFBauMechAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
- a)
- Karosserieinstandhaltungstechnik,
- b)
- Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder
- c)
- Caravan- und Reisemobiltechnik sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln,
- 2.
- Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
- 3.
- Messen und Prüfen von Systemen,
- 4.
- Durchführen von Instandhaltungsarbeiten,
- 5.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 6.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 7.
- Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen,
- 8.
- Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 9.
- Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,
- 10.
- Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen sowie
- 11.
- Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.
- 1.
- Beurteilen von Schadensumfängen,
- 2.
- Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,
- 3.
- Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,
- 4.
- Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie
- 5.
- Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.
- 1.
- Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,
- 2.
- Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,
- 3.
- Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,
- 4.
- Beurteilen von Schadensumfängen und
- 5.
- Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.
- 1.
- Karosseriebau oder
- 2.
- Fahrzeugbau.
- 1.
- Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen,
- 2.
- Prüfen und Instandhalten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,
- 3.
- Herstellen, Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen,
- 4.
- Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie
- 5.
- Herstellen, Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0780A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36babe4242049589a3b6f458b2e9e1c4ffe98088c1c05b06bae2233dcc74d37f