Zum Gesetzesinhalt

KErzG

§ 7

Gesetz über die religiöse Kindererziehung

Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 21 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009390921

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1376e0cdf6d969ac4e7fac2d5c7ab6e949fedfa84acce9ad4dec8646b1234d5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1666 BGBGerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

    „… Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.“