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KErzG

§ 5

Gesetz über die religiöse Kindererziehung

Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 21 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009390921

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1376e0cdf6d969ac4e7fac2d5c7ab6e949fedfa84acce9ad4dec8646b1234d5

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