KernbrStG
§ 4Pflichten des Betreibers
- 1.
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug nach dem neuesten Stand;
- 2.
- ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, einschließlich der betriebenen Kernreaktoren;
- 3.
- Abschriften der für den Betrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erforderlichen Genehmigungen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist;
- 4.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
- 1.
- die vollständige Dokumentation über die Be- und Entladung des Kernreaktors einschließlich des Zeitpunktes, zu dem anschließend eine Kettenreaktion ausgelöst wird;
- 2.
- die vollständige Dokumentation über die in den Kernreaktor eingesetzten Brennelemente und Brennstäbe einschließlich der technischen Spezifikation des Herstellers und der Berechnung des in einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrennstoffs;
- 3.
- der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Stand: Geändert durch Art. 240 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR180400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ef784be7947628a53683df8e0c911b00033f0ba935a808a7fafa727a3745493
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 12 AOBetriebstätte
„… Registerauszug nach dem neuesten Stand; 2. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des …“
- § 214 AOBeauftragte
„… ) geändert worden ist; 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) Der Betreiber ist verpflichtet, zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen gemäß …“