KerAusbV
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Skizzen anfertigen,
- b)
- keramische Rohlinge anfertigen und nacharbeiten,
- c)
- Techniken der keramischen Oberflächenbearbeitung anwenden,
- d)
- keramische Massen und Suspensionen aufbereiten,
- e)
- keramische Rohlinge trocknen,
- f)
- Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen handhaben sowie warten,
- g)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- h)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
- 2.
- folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
- a)
- unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:
- aa)
- Freidrehen und Abdrehen von Formen:
- aaa)
- Freidrehen einer Grundformserie aus mindestens drei Formlingen als Hohl- und Flachware nach Muster,
- bbb)
- Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen sowie
- ccc)
- Abdrehen lederharter Formlinge auf der Scheibe oder
- bb)
- Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:
- aaa)
- Ausformen und Verstegen eines Formteils oder Anfertigen einer Blattkachel nach Vorgabe,
- bbb)
- Aufbauen eines keramischen Hohlkörpers,
- ccc)
- Freidrehen einer Schüsselkachel oder Ziehen eines Profils aus einem Massestrang sowie
- ddd)
- Fertigstellen eines Profils zu einem Formteil oder
- cc)
- Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
- aaa)
- Ausführen einer Maltechnik auf Roh- oder Schrühware nach Vorgabe und eigenem Entwurf sowie
- bbb)
- Ausführen eines Banddekors sowie einer anderen Dekortechnik nach eigener Wahl;
- b)
- unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:
- aa)
- Herstellen von keramischen Rohlingen durch halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
- bb)
- Ziehen und Angarnieren von Henkeln an gleichen Grundformen oder
- cc)
- Herstellen eines Modells aus Gips oder aus Ton;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 150 Minuten durchgeführt werden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.11.2010 I 1540, 2011 I 363
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d835936a8b92b42ec9f9a58a2382ebfee18f52b16878966882b763c9a4a0471