Zum Gesetzesinhalt

KerAusbV

§ 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.11.2010 I 1540, 2011 I 363

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d835936a8b92b42ec9f9a58a2382ebfee18f52b16878966882b763c9a4a0471

XML-Quelle beim Herausgeber