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KDAV

§ 5Anschriftenbasiertes Ersuchen

Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein anschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1.
die Straße und die Hausnummer oder das Postfach,
2.
die Postleitzahl und
3.
den Ort.
Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 46 G v. 23.6.2021 I 1858

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 684f081fa13cb698c39996bc6d9df7e3199c85c3da8a996bbcf2f74d56350c30

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