KDAV
§ 2Ersuchen
- 1.
- die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,
- 2.
- die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der Bundesnetzagentur zur Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren zugeteilt wurde,
- 3.
- das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem sonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet wurde,
- 4.
- ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und
- 5.
- das aktuelle Kalenderdatum.
Stand: Geändert durch Art. 46 G v. 23.6.2021 I 1858
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR166700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 684f081fa13cb698c39996bc6d9df7e3199c85c3da8a996bbcf2f74d56350c30