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KDAV

§ 6Abfrage der Daten

Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

(1) Die Bundesnetzagentur übernimmt aus dem Ersuchen die Daten ohne die Angaben nach § 2 Absatz 1 und leitet die Daten unverzüglich an die in Betracht kommenden Verpflichteten weiter.
(2) Der Verpflichtete muss seine technischen Systeme jederzeit zum Empfang von Abfragen der Bundesnetzagentur bereithalten. Zur Empfangsbereitschaft gehören insbesondere die Einrichtung und die laufende Bereitstellung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 46 G v. 23.6.2021 I 1858

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 684f081fa13cb698c39996bc6d9df7e3199c85c3da8a996bbcf2f74d56350c30

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