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KDAV

§ 1Anwendungsbereich, Verpflichtete

Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 46 G v. 23.6.2021 I 1858

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 684f081fa13cb698c39996bc6d9df7e3199c85c3da8a996bbcf2f74d56350c30

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