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KBFG

§ 6Jahresrechnung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das Bundesministerium der Finanzen. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2023 I Nr. 136

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302210007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 269cfc69c2c5cb84af6456661de1ecb4a378cba3898ba82209d48b769faabce0

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