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KastrG

§ 5Gutachterstelle

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

(1) Die Kastration darf erst vorgenommen werden, nachdem eine Gutachterstelle bestätigt hat, daß
1.
ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle den Betroffenen untersucht sowie die in diesem Gesetz vorgeschriebene Aufklärung des Betroffenen und anderer Personen vorgenommen hat und
2.
die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vorliegen.
(2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4 entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene nicht fähig ist, Grund und Bedeutung der Behandlung voll einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Einrichtung und Verfahren der Gutachterstelle bestimmen sich nach dem Landesrecht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011430969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91ce36a68dd12a883190b69402e022307807ffa0283be522db157df3583c8e70

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