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KastrG

§ 7Strafvorschrift

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß
1.
die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder
2.
das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011430969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91ce36a68dd12a883190b69402e022307807ffa0283be522db157df3583c8e70

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