KastrG
§ 2Voraussetzungen der Kastration
Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
- 1.
- der Betroffene einwilligt (§ 3),
- 2.
- die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern,
- 3.
- der Betroffene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
- 4.
- für ihn körperlich oder seelisch durch die Kastration keine Nachteile zu erwarten sind, die zu dem mit der Behandlung angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen, und
- 5.
- die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vorgenommen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011430969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91ce36a68dd12a883190b69402e022307807ffa0283be522db157df3583c8e70