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KastrG

§ 2Voraussetzungen der Kastration

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

(1) Die Kastration durch einen Arzt ist nicht als Körperverletzung strafbar, wenn
1.
der Betroffene einwilligt (§ 3),
2.
die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern,
3.
der Betroffene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
4.
für ihn körperlich oder seelisch durch die Kastration keine Nachteile zu erwarten sind, die zu dem mit der Behandlung angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen, und
5.
die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vorgenommen wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 5 ist die Kastration durch einen Arzt auch dann nicht als Körperverletzung strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung rechtswidriger Taten im Sinne der §§ 176 bis 178, 211, 212, 223 bis 227 des Strafgesetzbuches erwarten läßt, und die Kastration nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um dieser Gefahr zu begegnen und damit dem Betroffenen bei seiner künftigen Lebensführung zu helfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011430969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91ce36a68dd12a883190b69402e022307807ffa0283be522db157df3583c8e70

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