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KastrG

§ 1Begriffsbestimmung

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Kastration im Sinne dieses Gesetzes ist eine gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes gerichtete Behandlung, durch welche die Keimdrüsen eines Mannes absichtlich entfernt oder dauernd funktionsunfähig gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011430969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91ce36a68dd12a883190b69402e022307807ffa0283be522db157df3583c8e70

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