KaseinV
§ 3Kennzeichnung
Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung
- 1.
- bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils festgelegte Bezeichnung;
- 2.
- bei Nährkaseinaten die Angabe der Art oder der Arten der aus den verwendeten Lebensmittelzusatzstoffen stammenden Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Ammonium und Magnesium;
- 3.
- wenn Kaseine und Kaseinate als Mischungen in Verkehr gebracht werden,
- a)
- die Bezeichnung „Mischung aus“, gefolgt von den Bezeichnungen der Kaseine und Kaseinate, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, und
- b)
- wenn die Mischung Nährkaseinate enthält, bezogen auf die Nährkaseinate
- aa)
- die Angabe nach Nummer 2 sowie
- bb)
- der Proteingehalt;
- 4.
- die Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm;
- 5.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, oder, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, der Name oder die Firma desjenigen, der das Erzeugnis auf den Markt der Europäischen Union einführt;
- 6.
- bei aus Drittländern eingeführten Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten das Ursprungsland und
- 7.
- das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR291610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 401cf7d4e038df6b894f2427efa3fc377a4237a9c1fb14441a64362c5391ec5f