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KaseinV

§ 2Anforderungen

Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung

(1) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen unter diesen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den Anforderungen gemäß Anhang I und Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1) entsprechen.
(2) Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt I Buchstabe b und c, Abschnitt II Buchstabe b und c und Anhang II Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2015/2203 entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR291610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 401cf7d4e038df6b894f2427efa3fc377a4237a9c1fb14441a64362c5391ec5f

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