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KaseinV

§ 4Straftaten

Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung

Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Kasein oder Kaseinat verwendet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR291610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 401cf7d4e038df6b894f2427efa3fc377a4237a9c1fb14441a64362c5391ec5f

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