KartRingfV 2001
§ 9Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomatenpflanzen
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
- 1.
- Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit, einer befallenen Sendung oder einer befallenen Partie oder die Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Schleimkrankheit verhindert wird,
- 2.
- Sachen, die mit Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu behandeln, dass der Erreger der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie mit anderen Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen in Berührung kommen,
- 3.
- andere Pflanzenteile, deren Befall oder wahrscheinlicher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unverzüglich so zu beseitigen oder zu verwenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.10.2012 I 2113
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c9648fe37348af07ab37183164eed41bc460f5836a2f1d399279d9706ea9990