KartRingfV 2001
§ 11Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
- 1.
- im ersten Anbaujahr dürfen im Falle von Kartoffeln nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden; die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG,
- 2.
- im darauf folgenden Kartoffelanbaujahr dürfen auch Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist; die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln oder die Tomatenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahren.
- 1.
- Kartoffeln
- a)
- in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden,
- b)
- im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Pflanzkartoffeln erzeugt werden,
- c)
- im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden;
- 2.
- Tomatenpflanzen
- a)
- im Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenfrüchte erzeugt werden,
- b)
- im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenpflanzen und Tomatenfrüchte erzeugt werden; verwendet werden dürfen auch Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung, wenn die zur Vermehrung verwendeten Tomatenpflanzen aus Saatgut erzeugt wurden, das unter Kontrolle der zuständigen Behörde in anderen als in Absatz 1 genannten Produktionsorten erzeugt wurde,
- c)
- im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die unter amtlicher Kontrolle aus solchen Pflanzen erzeugt wurden, Tomatenpflanzen oder Tomatenfrüchte erzeugt werden.
- 1.
- alle für die Kartoffel- oder Tomatenerzeugung eingesetzten Maschinen oder Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden,
- 2.
- vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
- 1.
- bei Kartoffeln die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und bei Tomatenpflanzen die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 durchgeführt worden sind,
- 2.
- sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht,
- 3.
- im Falle der Kartoffelerzeugung nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden,
- 4.
- im Falle der Tomatenerzeugung nur Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder, bei vegetativer Vermehrung, nur Tomatenpflanzen aus solchen Samen verwendet werden, die unter amtlicher Kontrolle angebaut wurden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.10.2012 I 2113
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c9648fe37348af07ab37183164eed41bc460f5836a2f1d399279d9706ea9990