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KartRingfV 2001

§ 7Züchtungs- und Haltungsverbot

Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c9648fe37348af07ab37183164eed41bc460f5836a2f1d399279d9706ea9990

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