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KartRingfV 2001

§ 13Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken

Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 6, 7 und 8 bis 11 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers,
2.
wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
3.
Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
4.
den Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens, sofern ein innergemeinschaftliches Verbringen vorgesehen ist,
5.
Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens.
Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der Pflanzenbeschauverordnung bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c9648fe37348af07ab37183164eed41bc460f5836a2f1d399279d9706ea9990

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