KartRingfV 2001
§ 1Anzeigepflichten
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
- 1.
- der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle Ringfäule) (Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.) oder
- 2.
- der Schleimkrankheit (Schadorganismus: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.) an Kartoffeln, Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen
- 1.
- bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter Kartoffeln oder
- 2.
- bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrachter Tomatenpflanzen.
- 1.
- mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder
- 2.
- mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.10.2012 I 2113
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c9648fe37348af07ab37183164eed41bc460f5836a2f1d399279d9706ea9990
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 PflKartV 1986Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
„… , die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schador …“