KartRingfV 2001
§ 3Befallsverdacht
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
- 1.
- für Kartoffeln, die klonal oder durch gemeinsame Maschinennutzung mit den befallsverdächtigen Kartoffeln in Zusammenhang stehen, oder
- 2.
- wenn der Verdacht des Befalls mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen festgestellt wird.
- 1.
- mit der Bakteriellen Ringfäule liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen oder der Immunfluoreszenztest nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG oder ein anderer geeigneter Test,
- 2.
- mit der Schleimkrankheit liegt vor, wenn
- a)
- Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 oder ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG oder
- b)
- Tomatenpflanzen sichtbare Anzeichen zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG
zu einem positiven Ergebnis führen.
- 1.
- bei der Bakteriellen Ringfäule das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG,
- 2.
- bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln das in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG und
- 3.
- bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen und anderen Wirtspflanzen das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG
- 1.
- auf die Bakterielle Ringfäule entsprechend den Maßgaben des Anhangs II der Richtlinie 93/85/EWG und
- 2.
- auf die Schleimkrankheit entsprechend den Maßgaben des Anhangs III der Richtlinie 98/57/EG
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.10.2012 I 2113
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c9648fe37348af07ab37183164eed41bc460f5836a2f1d399279d9706ea9990