KARBV
§ 23Lagebericht
- 1.
- die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;
- 2.
- die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
- 3.
- die Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;
- 4.
- die Anzahl der umlaufenden Aktien, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden je Teilgesellschaftsvermögen;
- 5.
- falls eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde,
- a)
- Name und Rechtsform der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- b)
- wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- c)
- Gebühren;
- 6.
- die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0668189e782a842c9598d764e7c941c0b96ea2b543dece2450d721fbb648709
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 289 HGBInhalt des Lageberichts
„… bhängig von ihrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. (2) Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus folgen …“