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KARBV

§ 21Bilanz

Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches) und der Investmentkommanditgesellschaft (§ 135 Absatz 3 Satz 1 und § 158 des Kapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb der intern verwalteten Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Sofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkommanditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewerten. Der ermittelte Wert gilt als Verkehrswert im Sinne des § 168 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.
(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 26 bis 31 und 34 anzuwenden.
(4) Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu gliedern:
I.
Investmentbetriebsvermögen
A.
Aktiva
Vermögenswerte
B.
Passiva
Verbindlichkeiten
II.
Investmentanlagevermögen
A.
Aktiva
1.
Sachanlagen
2.
Anschaffungsnebenkosten
3.
Beteiligungen
4.
Wertpapiere
5.
Barmittel und Barmitteläquivalente
a)
Täglich verfügbare Bankguthaben
b)
Kurzfristige liquide Anlagen
c)
Andere
6.
Forderungen
a)
Forderungen aus der Bewirtschaftung
b)
Forderungen an Beteiligungsgesellschaften
c)
Zins- und Dividendenansprüche
d)
Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen
e)
Andere Forderungen
7.
Sonstige Vermögensgegenstände
8.
Aktive Rechnungsabgrenzung
B.
Passiva
1.
Rückstellungen
2.
Kredite
a)
von Kreditinstituten
b)
von Gesellschaftern
c)
Andere
3.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
a)
aus dem Erwerb von Investitionsgütern
b)
aus anderen Lieferungen und Leistungen
c)
aus der Rücknahme von Anteilen
4.
Sonstige Verbindlichkeiten
a)
gegenüber Gesellschaftern
b)
aus Wertpapierleihegeschäften
c)
aus Pensionsgeschäften
d)
Andere
5.
Passive Rechnungsabgrenzung
6.
Eigenkapital
a)
Kapitalanteile beziehungsweise gezeichnetes Kapital
b)
Kapitalrücklage
c)
Gewinnrücklage
aa)
Gesetzliche Rücklage
bb)
Rücklage für eigene Anteile
cc)
Satzungsmäßige Rücklagen
dd)
Andere Gewinnrücklagen
d)
Nicht realisierte Gewinne/Verluste aus der Neubewertung
e)
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
f)
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres.
Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkommanditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu beachten.
(5) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Dann tritt an die Stelle des realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen und in der Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung gesondert anzugeben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0668189e782a842c9598d764e7c941c0b96ea2b543dece2450d721fbb648709

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 264c HGBBesondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

    „… s Ergebnis des Geschäftsjahres. Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkommanditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu beachten. (5) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgest …“