(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können die Kapazitätsreserve in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Gebotsterminen auch durch weitere Gebotstermine beschaffen (Nachbeschaffung), wenn
1.
dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist oder
2.
im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht das gesamte Ausschreibungsvolumen nach § 7 gebunden werden konnte.
(2) Für die Nachbeschaffung sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass die vorgesehenen Fristen angepasst werden können und sich der Umfang der Nachbeschaffung aus der Subtraktion der bereits bezuschlagten Gebotsmenge vom Ausschreibungsvolumen nach § 7 des jeweiligen Erbringungszeitraums ergibt. Der Erbringungszeitraum für die Nachbeschaffung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8. Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 erst nach Ablauf der Frist nach § 10 Absatz 2 durch.
(3) Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetzagentur über geeignete Maßnahmen durch die Übertragungsnetzbetreiber. Sie kann hierzu Analysen von den Übertragungsnetzbetreibern anfordern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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