KAPrüfbV
§ 46Besonderheiten bei der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft
- 1.
- bei einem Erwerb von Investmentvermögen aufzuführen:
- a)
- der vor dem Erwerb nach § 261 Absatz 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
- b)
- die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Investmentvermögen erbrachte Gegenleistung und
- c)
- die Anschaffungsnebenkosten;
- 2.
- bei einer Veräußerung von Investmentvermögen aufzuführen:
- a)
- die bei der Veräußerung nach den §§ 271 und 272 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie
- b)
- die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Investmentvermögen zugeflossene Gegenleistung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR277700013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3aad91480c5729296fab13dce5fccf6a2c0f56df664f0a3d7080e3dcb2fe5dc