(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwaltungsgesellschaft“ tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft“;
2.
an die Stelle des Wortes „Anteil“ tritt das Wort „Aktie“;
3.
an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das Wort „Aktionär“;
4.
an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen“ treten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen“;
5.
an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen“ oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen“;
6.
die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten“ bleiben außer Betracht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwaltungsgesellschaft“ tritt das Wort „Investmentkommanditgesellschaft“;
2.
an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das Wort „Anleger“;
3.
an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen“ treten die Wörter „Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen“;
4.
an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen“ oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen“;
5.
die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten“ bleiben außer Betracht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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